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AGB zur Softwareüberlassung der Loco-Soft Vertriebs GmbH

Die Loco-Soft Vertriebs GmbH, Schlosserstraße 33, 51789 Lindlar (nachfolgend „Loco-Soft“ genannt) schließt Verträge im Zusammenhang mit der Überlassung von Software nur zu den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Auf einen Blick

Nutzung der Software

  • Loco-Soft ist eine vorauszahlungsfreie Softwareinvestition.
  • Die Software wird auf Mietbasis überlassen und den Anwenderbetrieben regelmäßig in neuester Form bereitgestellt.
  • Anwenderbetriebe profitieren von einem unbegrenzten Nutzungsrecht, solange der Vertrag besteht – ohne versteckte Laufzeitbeschränkung.
  • Die Software wird exklusiv für den Einsatz im Betrieb des Lizenznehmers lizensiert.
  • Updates und Support sind inklusive – Loco-Soft sorgt kontinuierlich für Aktualität, Sicherheit und Weiterentwicklung.

Vertragslaufzeit & Kündigung

  • Die Verträge sind flexibel skalierbar und laufen so lange Sie diese benötigen.
  • Die übliche Vertragsbindung beträgt für beide Seiten faire drei Monate.
  • Eine außerordentliche Kündigung ist jederzeit möglich
  • Nach Vertragsende endet die Nutzung der Software – alle Daten können vorher gesichert werden.
  • Rechnungsdaten können in einem Historienmodus weiter gesichtet werden.

Zahlung & Preise

  • Alle Preise sind anwenderübergreifend einheitlich transparent und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Der Einzug der Lizenzgebühren erfolgt monatlich per Lastschrift.

Haftung & Verfügbarkeit

  • Loco-Soft steht für Zuverlässigkeit – eine Haftung besteht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
  • Für den Schutz Ihrer Daten wird gemeinsam Verantwortung übernommen – regelmäßige Datensicherungen helfen, Datenverluste zu vermeiden.
  • Bei cloudbasierten (SaaS-)Lösungen stellt Loco-Soft eine angemessene Verfügbarkeit sicher.

I. Allgemeines

Die Regelungen des Abschnitts I. Allgemeines und V. Schlussbestimmungen finden als allgemeine Regelungen auf sämtliche Vertragstypen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung.

1. Preisangaben

Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

2. Verzug und Aufrechnung

Loco-Soft ist im Falle des Zahlungsverzuges berechtigt, als Verzugsschaden Zinsen von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Loco-Soft sonst zustehende Rechte bleiben hiervon unberührt.

Der Kunde kann mit einer Gegenforderung nur aufrechnen, wenn diese von Loco-Soft unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

3. Subunternehmer

Loco-Soft ist berechtigt, Leistungen und Pflichten aus diesem Vertrag auch durch Dritte zu erbringen (nachfolgend „Subunternehmer“ genannt). Loco-Soft haftet für Leistungen von Subunternehmern wie für eigene Mitarbeiter.

4. Haftung

Loco-Soft haftet für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch ihrer gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Anzeigen und Dokumentationen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar. Zur Zusicherung einer Eigenschaft bedarf es einer schriftlichen, von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Vereinbarung.

Die Haftung für anfängliches Unvermögen und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung und damit im Zusammenhang stehenden Leistungen typischerweise gerechnet werden muss.

Für leichte Fahrlässigkeit haftet Loco-Soft nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht findet die Haftungsbeschränkung für anfängliches Unvermögen nach Absatz 4.2 Anwendung.

Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Loco-Soft.

5. Datenschutz

Loco-Soft nimmt Datenschutz sehr ernst. Leistungen von Loco-Soft werden unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen nach deutschem Recht und nach der EU Datenschutz-Grundverordnung erbracht. Bei der Erbringung von vertraglichen Leistungen im Zusammenhang mit Datenverarbeitungsanlagen kann ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden. Bereits dadurch wird die Erbringung dieser vertraglichen Leistungen zu einem Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DSGVO, der im Auftrag des Kunden erfolgt und sich nach den Vorgaben in Art. 28 DSGVO und § 62 BDSG-2018 richtet. Loco-Soft bietet dem Kunden hierfür den Abschluss einer schriftlichen Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung an. Bei Bedarf nehmen Sie hierzu bitte mit uns Rücksprache.

6. Geheimhaltung

Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder auf Grund sonstiger Umstände als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie, soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten, weder aufzuzeichnen noch an Dritte weiterzugeben oder in irgendeiner Weise zu verwerten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Datenschutzes fallen.

Bei einem Verstoß gegen Absatz 6.1 wird unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen der Vergütung verwirkt.

II. Softwaremiete

Die Regelungen des Abschnitts II. Softwaremiete finden ausschließlich auf vertragliche Vereinbarung zum Vertragstyp Mietvertrag Anwendung. Die Regelungen der Abschnitte III. bis IV. finden keine Anwendung und sind auch nicht zur Auslegung von mietvertraglichen Vereinbarungen mit dem Kunden heranzuziehen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Abschnitts denen in den Abschnitten I. und V. vor.

1. Lieferung

  • Loco-Soft stellt dem Kunden Software ausschließlich im Objektcode auf marktüblichen Datenträgern oder via Datenleitung zur Verfügung.
  • Der Kunde erhält auf Wunsch eine digitale Dokumentation der Software (Installationsanleitung und Benutzerhandbuch). Für die Dauer des Mietverhältnisses wird dem Kunden ein Software-Schutzstecker (sog. Hardlock) gemäß Punkt 3. zur Verfügung gestellt.
  • Loco-Soft liefert die Software einschließlich der Dokumentation frei Haus.
  • Loco-Soft schuldet weder Installation noch Beratung, sofern diese nicht schriftlich vereinbart und gesondert vergütet werden.

2. Vergütung

Der Mietzins richtet sich, sofern nichts anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, nach der bei Vertragsschluss aktuellen Preisliste von Loco-Soft bzw. bei Sonderaktionen nach den hier angebotenen Preisen. Mit Ende eines Aktionspreises gelten die Preise der jeweils aktuellen Preisliste von Loco-Soft.

Loco-Soft ist berechtigt, den Mietzins nach Ablauf von jeweils zwei Jahren der allgemeinen Preisentwicklung anzupassen. Die Anpassung muss schriftlich sechs Wochen vor der Erhöhung dem Kunden mitgeteilt werden. Beträgt die Erhöhung mehr als 3 % des durchschnittlichen monatlichen Entgelts der letzten zwölf Monate, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis innerhalb von drei Wochen ab Versendung der Anpassungsmitteilung schriftlich kündigen (Zugang bei Loco-Soft). Geht innerhalb der Frist Loco-Soft keine Kündigung zu, so gilt die Zustimmung zur Erhöhung der Vergütung als erteilt.

Der Mietpreis ist jeweils zum 3. Werktag eines jeden Monats fällig.

3. Hardlocks

Der Kunde erhält mit der Software Hardlocks entsprechend dem vertraglich vereinbarten Nutzungsumfang. Die Hardlocks sind die technische Voraussetzung für die Nutzung der Software.

Der Kunde ist verpflichtet, den etwaigen Verlust eines Hardlocks Loco-Soft umgehend schriftlich anzuzeigen. Loco-Soft ist berechtigt, den Verlust vor Ort beim Kunden zu prüfen (Zugang in die Geschäftsräume des Kunden) und die Überlassung eines weiteren Hardlocks von der Zahlung einer Wiederbeschaffungsgebühr abhängig zu machen. Die Wiederbeschaffungsgebühr bei einem Hardlock-Verlust aufgrund Brands oder Diebstahls beträgt bei Vorlage des bestätigenden Polizeiberichts 250,00 € je Hardlock. Die Geltendmachung einer Wiederbeschaffungsgebühr berechtigt den Kunden nicht zu einer Kündigung aus wichtigem Grund.

Die Hardlocks sind so aufzubewahren, dass Dritte hierzu keinen Zugang haben. Der Kunde haftet gegenüber Loco-Soft im Falle eines Verstoßes für missbräuchliche Nutzung der Software durch Dritte.

Verstößt der Kunde gegen die Regelungen in Absatz 3.2 oder 3.3, verwirkt er für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des vertraglichen Jahresmietzinses. Bei einem andauernden Verstoß verwirkt der Kunde die Vertragsstrafe jeweils mit dem Ablauf eines Monats, in dem der Verstoß andauert. Loco-Soft behält sich ausdrücklich die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vor.

4. Nutzungsrechte des Kunden

  • Der Kunde ist berechtigt, die Software auf einen Massenspeicher sowie in den Arbeitsspeicher der eingesetzten Hardware zu laden.
  • Der Einsatz der Software innerhalb eines Netzwerks oder sonstiger Mehrstations-Rechnersysteme setzt den Erwerb einer entsprechenden Mehrplatzberechtigung voraus. Der monatliche Mietzins einer solchen Lizenz richtet sich, sofern nichts anderes zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wurde, nach der jeweils gültigen Preisliste von Loco-Soft.
  • Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden und sind entsprechend zu kennzeichnen.
  • Dem Kunden ist es nicht gestattet, Rechtsinhabervermerke, Urhebermerkmale, Seriennummern sowie sonstige der Softwareidentifikation dienenden Merkmale zu ändern oder zu entfernen, sofern diese nicht die Nutzung zum vertraglich vereinbarten Zweck merklich beeinträchtigen.

5. Dekompilierung

Die Rückübersetzung des Softwarecodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind ausgenommen § 69 e UrhG unzulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines Kostenbeitrags bei Loco-Soft angefordert werden. Loco-Soft behält sich vor, sich die Notwendigkeit des Erhalts der Informationen vom Kunden nachvollziehbar belegen zu lassen.

Die zur Herstellung der Interoperabilität notwendigen Handlungen dürfen nur dann kommerziell arbeitenden Dritten, die in einem tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbsverhältnis zu Loco-Soft stehen, überlassen werden, wenn Loco-Soft die gewünschten Handlungen nicht gegen Entgelt vornehmen will. Loco-Soft ist eine hinreichende Frist zur Prüfung der Auftragsübernahme einzuräumen sowie der Name des Dritten mitzuteilen. Im Rahmen der Herstellung der Interoperabilität ist die dauerhafte Entfernung von Kennzeichen bzw. Marken von Loco-Soft an der Software bzw. jedwedem Begleitmaterial unzulässig. Ist die Entfernung dennoch unumgänglich, ist der ursprüngliche Zustand unverzüglich wiederherzustellen bzw., wenn dies nicht möglich ist, ein diesem Zustand am nächsten kommender herzustellen.

6. Mängelhaftung

Mängel der Software werden von Loco-Soft nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit (je nach Fehler bis zu 10 Werktage) behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl von Loco-Soft durch kostenlose Nachbesserung oder Austausch, wobei im Falle nicht schwerwiegender Fehler die Mängelbehebung im Rahmen des nächsten Updates bzw. Upgrades erfolgen kann. Loco-Soft kann die Mängelbehebung verweigern. Der Kunde ist in diesem Fall zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.

Die Fehlerauswertung findet am Sitz von Loco-Soft statt. Der Kunde unterstützt Loco-Soft, indem er unter anderem Hardware, Computerprogramme, Daten und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Der Kunde gewährt Loco-Soft unmittelbar oder mittels Datenfernübertragung Zugang zu seiner Hardware und seinen Computerprogrammen. Ist kundenbedingt der technische Zugang nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten gemäß der Preisliste von Loco-Soft.

Der Anspruch des Kunden auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.

Sind die aufgetretenen Fehler auf Umstände zurückzuführen, die Loco-Soft nicht zu vertreten hat, entfällt die Mängelhaftung. Dies gilt z. B. bei Störungen infolge Benutzung ungeeigneten Betriebsmaterials (z. B. Hardware, Betriebssystem etc.), oder wenn der Kunde die Systemvoraussetzungen nicht eingehalten hat. Die Kosten der Fehlersuche trägt in diesem Fall der Kunde.

Der Kunde ist nicht berechtigt, eine Minderung durch Abzug von der vereinbarten Vergütung durchzusetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

Das Kündigungsrecht des Kunden wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern die Mängelbeseitigung nicht als fehlgeschlagen anzusehen ist.

7. Haftung

Die Haftung für anfängliches Unvermögen und das Verschulden von Erfüllungsgehilfen wird auf das Dreifache des Jahresmietzinses, maximal 250.000,00 € begrenzt.

8. Mietdauer

  • Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, beginnt der Mietvertrag mit seiner Unterzeichnung zu laufen. Der Mietvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
  • Der Mietvertrag ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Monats schriftlich per Einwurfeinschreiben kündbar.
  • Unabhängig von Punkt 8.2 ist Loco-Soft im Falle der Säumigkeit des Kunden von zwei Monatsvergütungen bzw. eines Gesamtbetrages in Höhe von zwei Monatsvergütungen berechtigt, den gesamten Vertrag ordentlich unter Fristsetzung von zwei Wochen zu kündigen. Zahlt der Kunde sämtliche fälligen Mietzinsen innerhalb der zwei Wochen (Eingang bei Loco-Soft) bleibt der Vertrag wirksam. Zahlt der Kunde nicht bzw. nur teilweise, endet der Vertrag nach Ablauf der zwei Wochen.
  • Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grunde bleibt unberührt. Einen wichtigen Grund stellt beispielsweise ein Verstoß des Kunden gegen eine Bestimmung gemäß Punkt 3. oder 4. dar.

9. Rückgabe

Mit der Beendigung des Vertrags sind die von Loco-Soft überlassenen Hardlocks, Originaldatenträger und Datenträger der Dokumentationen an Loco-Soft herauszugeben. Die Rückgabe erfolgt auf Kosten des Kunden. Gegebenenfalls erstellte Kopien der überlassenen Software und der Dokumentationen sind vollständig und endgültig zu löschen. Außer für die Hardlocks kann Loco-Soft statt der Rückgabe auch die Löschung der überlassenen Software und der überlassenen Dokumentationen verlangen.

Bis zum Eingang aller überlassenen Hardlocks bei Loco-Soft hat der Kunde mit jedem 3. Werktag eines Monats den jeweiligen Monatsmietzins als widerlegbaren Schadensersatz an Loco-Soft zu entrichten.

Bei einem Transport durch Dritte ist die Sendung auf gesichertem Transportweg (eingeschriebener Brief in festem Umschlag, Postwertpaket oder ähnliches) aufzugeben und in angemessener Höhe zu versichern, mindestens in Höhe des letzten ganzjährigen Jahresmietzinses.

Jede Nutzung der Software nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist – soweit nicht ausdrücklich von Loco-Soft gestattet – unzulässig. Dem Kunden wird daher nahegelegt, spätestens mit dem Ende des Mietvertrags die von ihm in die Software im Rahmen der Anwendung eingegebenen Daten über die hierfür vorgesehenen Exportfunktionen zur Übernahme in eine eventuelle Folgesoftware zu überspielen. Nach dem Ende des Mietvertrags bietet Loco-Soft die Nutzung dieser Funktionen nur gegen entsprechende Vergütung für unterstützte Programmstände an. Loco-Soft ist weder zum Import der Daten in eine Folgesoftware verpflichtet, noch den Kunden hierbei zu unterstützen und übernimmt für einen strukturierten Import der Daten in die Folgesoftware auch keine Gewähr.

III. Dienstleistungen

Die Regelungen des Abschnitts III. Dienstleistungen finden ausschließlich auf vertragliche Vereinbarung zum Vertragstyp Dienstvertrag Anwendung. Die Regelungen der Abschnitte II. und IV. finden keine Anwendung und sind auch nicht zur Auslegung von dienstvertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden heranzuziehen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Abschnitts denen in den Abschnitten I. und V. vor.

1. Dienstleistungen

Loco-Soft erbringt im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten unter anderem die folgenden Dienstleistungen:

  • die Verbesserung und Weiterentwicklung der Software, sogenannte Updates, die dem Kunden kostenpflichtig in regelmäßigen Abständen zur Verfügung gestellt werden. Ein Update schließt die entsprechende Ergänzung bzw. Aktualisierung der Dokumentation der Software ein;
  • die Behebung von Fehlern an der überlassenen Software aufgrund höherer Gewalt, unsachgemäßer Behandlung oder der Verletzung von Obliegenheitspflichten des Kunden, beispielsweise Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen;
  • Kundenschulungen.

Die Erbringung von Dienstleistungen setzt eine Vereinbarung zumindest in Textform zwischen den Parteien voraus.

2. Lieferung

Die Lieferung von Updates erfolgt durch Aufspielen via Datenleitung auf der Hardware des Kunden. Die Nutzung des Updates ist ausschließlich im Rahmen der vertraglich vereinbarten Nutzungen zulässig. Loco-Soft ist zur Installation von Updates nicht verpflichtet. Auf Wunsch des Kunden unterbreitet Loco-Soft ihm ein entsprechendes Angebot.

3. Hotline

Loco-Soft erbringt freiwillig ohne hierzu vertraglich verpflichtet zu sein und ohne weitere Vergütung einen Hotlineservice zu auftretenden Fehlern, Anwenderproblemen, Störungen oder sonstigen Schwierigkeiten im Zusammenhang mit Abläufen für die jeweils aktuelle Programmversion der Software. Der Hotlineservice umfasst keine telefonische Schulung.

Der Hotlineservice steht dem Kunden montags bis freitags während der normalen Geschäftszeiten von 9.00 bis 17.00 Uhr zur Verfügung, ausgenommen gesetzliche Feiertage.

4. Vergütung

  • Die für die jeweilige Dienstleistung zu zahlende Vergütung richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von Loco-Soft. Fehlt es an einer Vergütungsregelung ist ein Stundensatz in Höhe von 92,00 € vom Kunden zu zahlen.
  • Loco-Soft teilt dem Kunden ausreichend vor Auslieferung eines Updates die hierfür zu zahlende Vergütung mit. Die Berechtigung der Installation und Nutzung des Updates setzt die vollständige Zahlung der Vergütung an Loco-Soft voraus.

IV. Werkvertrag

Die Regelungen des Abschnitts IV. Werkvertrag finden ausschließlich auf vertragliche Vereinbarung zum Vertragstyp Werkleistungen Anwendung. Die Regelungen der Abschnitte II. bis III. finden keine Anwendung und sind auch nicht zur Auslegung von Werkverträgen mit dem Kunden heranzuziehen. Im Falle von Widersprüchen gehen die Regelungen dieses Abschnitts denen in den Abschnitten I. und V. vor.

1. Leistungsinhalt

Der Umfang der Leistung richtet sich nach der Leistungsbeschreibung gemäß Angebot. Eine hierüber hinausgehende Funktionalität der Leistung schuldet Loco-Soft nicht. Darstellungen in der Anwenderdokumentation, in Testprogrammen, in Produkt- und Projektbeschreibungen etc. sind keine zugesicherten Eigenschaften.

2. Liefer- und Leistungsumfang

  • Ist zwischen den Parteien die Installation der Software bzw. von Updates vereinbart, wird dies von Loco-Soft an dem vom Kunden vorher festgelegten Massenspeicher erbracht. Der Kunde hat bis zu dem vereinbarten Lieferdatum die räumlichen, technischen und sonstigen Installationsvoraussetzungen zu schaffen, die Loco-Soft in die Lage versetzen, die Betriebsbereitschaft herbeizuführen. Die Installationsvoraussetzungen werden dem Kunden mit dem Lieferdatum mitgeteilt. Über eventuelle Änderungen oder Ergänzungen wird Loco-Soft den Kunden rechtzeitig unterrichten und beraten. Loco-Soft ist nicht dafür verantwortlich, die gelieferte Software im Rahmen der Installation und der Herbeiführung der Betriebsbereitschaft mit sonstigen Computerprogrammen zu verbinden.
  • Ist zwischen den Parteien die Herstellung der Betriebsbereitschaft der Software bzw. von Updates vereinbart, nimmt Loco-Soft nach Lieferung der Software die Installation vor und versetzt die Software in Betriebsbereitschaft entsprechend der Leistungsbeschreibung bzw. den Leistungsmerkmalen im Angebot. Kann die Betriebsbereitschaft aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht unverzüglich nach Lieferung herbeigeführt werden, so gilt der fünfte Werktag nach Lieferung der Software als Tag der Betriebsbereitschaft.
  • Ist zwischen den Parteien die Anpassung der Software bzw. von Drittsoftware vereinbart, werden die Anpassungen dem Kunden mit der Software auf maschinenlesbaren Datenträgern oder via Datenleitung überlassen. Anpassungen stellt Loco-Soft nur im Objektcode zur Verfügung. Loco-Soft ist nicht zur Herausgabe des Quellcodes an den Kunden verpflichtet.
  • Loco-Soft wird sich nach besten Möglichkeiten bemühen, entsprechend den zeitlichen Vorgaben die jeweilige Leistung zu erbringen. Sollte Loco-Soft bei der Leistungserbringung in Verzug geraten, ist der Kunde verpflichtet, schriftlich unter Setzung einer angemessenen Frist die Leistungserbringung anzumahnen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist der Kunde berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.
  • Loco-Soft ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen bzw. -leistung zu erbringen, sofern dies für den Kunden zumutbar ist.

3. Zahlungsbedingungen

  • Ist nichts Gegenteiliges vereinbart, werden Werkleistungen von Loco-Soft auf Stundenbasis abgerechnet. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach der jeweils aktuellen Preisliste von Loco-Soft. Die Preise verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer sowie gegebenenfalls Transport-/Reisekosten und Spesen.
  • Loco-Soft behält sich vor, Vorschuss für die Erbringung der Werkleistungen zu verlangen. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Auftrags ist Loco-Soft berechtigt bereits erhaltene Zahlungen einzubehalten, es sei denn, der Kunde belegt nachvollziehbar, dass Loco-Soft bis dahin niedrigere Kosten zzgl. kalkuliertem Gewinn entstanden sind. Weitergehende Tätigkeiten sind anteilig zu vergüten. Loco-Soft hält sich in diesem Fall ausdrücklich die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche offen.

4. Abnahme

Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Anpassung bzw. nach Abschluss der Installation, Betriebsbereitschaft, Datenimport etc. die jeweilige Leistung auf ihre vertragsgemäße Erstellung zu untersuchen und schriftlich bzw. in Textform die Abnahme zu erklären. Die Abnahmeerklärung darf nicht aufgrund geringer Mängel verweigert werden. Erklärt der Kunde sich nicht innerhalb der 14 Tage gegenüber Loco-Soft (Zugang bei Loco-Soft), gilt die jeweilige Leistung als abgenommen.

5. Nutzungsrechte

  • Der Kunde ist berechtigt, die Anpassungen entsprechend der Berechtigung zur Nutzung der Software zu nutzen.
  • Loco-Soft ist berechtigt, die von ihr entwickelten Anpassungen auch bei Dritten un- oder entgeltlich einzusetzen sowie entsprechende Schutzrechte, z. B. Patente, hierauf im eigenen Namen oder auf Dritte eintragen zu lassen.
  • Der Kunde versichert, dass nach seiner Kenntnis von ihm zur Verfügung gestellte Werke, insbesondere Software und Daten, frei von Rechten Dritter sind bzw. erworben wurde und die vertragsgemäße Nutzung nicht in Schutzrechte Dritter eingreift. Der Kunde stellt Loco-Soft insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

6. Mängelhaftung

Mängel der hergestellten Leistung werden von Loco-Soft nach entsprechender schriftlicher Mitteilung des Mangels durch den Kunden innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt durch Nachbesserung. Loco-Soft kann die Nachbesserung verweigern. Der Kunde ist in diesem Fall zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schrift- oder Textform.

Das Recht des Kunden auf Selbstbeseitigung des Mangels und Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Der Anspruch des Kunden auf Fehlerbeseitigung ist ausgeschlossen, wenn der Fehler nicht reproduzierbar ist oder nicht anhand maschinell erzeugter Ausgaben aufgezeigt werden kann.

Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Kunde Änderungen und/oder Eingriffe an der Leistung vorgenommen hat, es sei denn, der Kunde weist im Zusammenhang mit der Fehlermeldung nach, dass der Eingriff für den Fehler nicht ursächlich war. Dem Kunden wird hierdurch kein Bearbeitungsrecht am Werk eingeräumt.

V. Schlussbestimmungen

Sofern der Kunde ebenfalls Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, kommt der Vertrag auch ohne ausdrückliche Einigung über den Einbezug Allgemeiner Geschäftsbedingungen zustande. Soweit die verschiedenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen inhaltlich übereinstimmen, gelten diese als vereinbart. An die Stelle sich widersprechender Einzelregelungen treten die Regelungen des dispositiven Rechts. Gleiches gilt für den Fall, dass die Geschäftsbedingungen des Kunden Regelungen enthalten, die im Rahmen dieser Geschäftsbedingungen nicht enthalten sind. Enthalten vorliegende Geschäftsbedingungen Regelungen, die in den Geschäftsbedingungen des Kunden nicht enthalten sind, so gelten die vorliegenden Geschäftsbedingungen.

Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Sollte eine Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit des übrigen Vertrags hiervon unberührt.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit zulässig, Köln. Auf den Vertrag und seine Umsetzung findet nicht UN-Kaufrecht, sondern ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, ausgenommen die Regelungen, die auf die Anwendung des Rechts anderer Staaten verweisen.

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